13.02.2008, 14:58
Nun mal langsam mit den Pferden
. Erstmal warten was da so kommt (wenn überhaupt). Solange da nichts per Post kommt würde ich da erstmal die Füße still halten. Hatte dasselbe schonmal mit einer "Zeitschriftenagentur". Da hab ich sogar Post von deren Anwalt bekommen mit Drohung eines Mahnbescheids. Habe es ignoriert (rechtlich war da von denen nix zu machen) und nie wieder was gehört.
. Erstmal warten was da so kommt (wenn überhaupt). Solange da nichts per Post kommt würde ich da erstmal die Füße still halten. Hatte dasselbe schonmal mit einer "Zeitschriftenagentur". Da hab ich sogar Post von deren Anwalt bekommen mit Drohung eines Mahnbescheids. Habe es ignoriert (rechtlich war da von denen nix zu machen) und nie wieder was gehört.zwergerl schrieb:
1. Einspruch einlegen schriftlich, per Einschreiben
Bloß nicht anrufen - Tiberius, ganz schlechter Rat. !!!!
Und in dem Einspruch muß stehen, dass ihr gegen die Forderung der GEbühr Einspruch einlegt.
Bloß nicht anrufen - Tiberius, ganz schlechter Rat. !!!!
Und in dem Einspruch muß stehen, dass ihr gegen die Forderung der GEbühr Einspruch einlegt.
Du kannst doch gegen eine Rechnung oder Forderung gar keinen Einspruch einlegen, sondern lediglich gegen einen Mahnbescheid, oder? 
Du kannst nur schreiben, dass du die Rechnung nicht zahlst aus Begründung XY. Rechtlich hat das aber erstmal überhaupt keine Auswirkungen, außer, dass du dem anderen damit die Möglichkeit nimmst das ganze an ein Inkasso Unternehmen abzugeben (darüber gibt's mehrere Urteile).

(nein, nicht wegen Pornoseiten 

