Bodybuilding-Forum von BamBams Corner

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Nun mal langsam mit den Pferden Wink. Erstmal warten was da so kommt (wenn überhaupt). Solange da nichts per Post kommt würde ich da erstmal die Füße still halten. Hatte dasselbe schonmal mit einer "Zeitschriftenagentur". Da hab ich sogar Post von deren Anwalt bekommen mit Drohung eines Mahnbescheids. Habe es ignoriert (rechtlich war da von denen nix zu machen) und nie wieder was gehört.

zwergerl schrieb:
1. Einspruch einlegen schriftlich, per Einschreiben

Bloß nicht anrufen - Tiberius, ganz schlechter Rat. !!!!

Und in dem Einspruch muß stehen, dass ihr gegen die Forderung der GEbühr Einspruch einlegt.

Du kannst doch gegen eine Rechnung oder Forderung gar keinen Einspruch einlegen, sondern lediglich gegen einen Mahnbescheid, oder? Nachdenk

Du kannst nur schreiben, dass du die Rechnung nicht zahlst aus Begründung XY. Rechtlich hat das aber erstmal überhaupt keine Auswirkungen, außer, dass du dem anderen damit die Möglichkeit nimmst das ganze an ein Inkasso Unternehmen abzugeben (darüber gibt's mehrere Urteile).

6(sic)6 schrieb:
Du kannst doch gegen eine Rechnung oder Forderung gar keinen Einspruch einlegen, sondern lediglich gegen einen Mahnbescheid, oder? Nachdenk


Dem schließ ich mich mal an! Und zwar 100%.

1) Einspruch (euer Ehren) = Amerika. Wenn schon, dann Widerspruch.

2) Ein Rechtsbehelfsverfahren gibt es im Privatrecht nicht!

Was tun?
Du gibst nun eine Willenserklärung deinerseits ab durch Stillschweigen. Auf deutsch, Füsse stillhalten. Die wollen was von euch, also abwarten. Deren nächster Schritt wäre nun beim Amtsgericht ein gerichtliches Mahnverfahren zu beantragen. Damit wäre man dann im öffentlichen Recht. Ab hier gäbe es dann die Möglichkeit des Wiederspruchs.

Eine Leistung wurde ja in Anspruch genommen (....Die Dame war aber nicht da......) daran gibts keine Zweifel. Zweifel gibt es an der rechtswirksamkeit (Zustandekommen) des Vertrages, was meiner Meinung dazu führt, dass die Firma P.P. kein gerichtliches Mahnverfahren anstrengt.

Halt einfach mal die Füße still.

Squatting Bull schrieb:
1) Einspruch (euer Ehren) = Amerika. Wenn schon, dann Widerspruch.

Nono
Gibt beides, auch in Deutschland, siehe hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Einspruch
http://de.wikipedia.org/wiki/Widerspruch_%28Recht%29

Aber hast recht, beim Mahnbescheid heißt es Widerspruch, und dafür wird direkt ein Formular mitgeliefert. Musst ich schon 2x in Anspruch nehmen Motz (nein, nicht wegen Pornoseiten Wink )

Ganz wichtig Exclamation
Wenn sowas kommt, nicht in Panik geraten, ein Mahnbescheid ist nur ein Mahnbescheid. Den kann jeder stellen, da wird noch nicht geprüft ob der Steller überhaupt ein Recht auf den geforderten Betrag hat. Ein ziemlich guter Link zum Thema:

http://www.e-juristen.de/Mahnbescheid.htm

Wir spinnen das Thema aber nun zu weit glaube ich Smile

Ja, Ihr habt Recht, beim Mahnbescheid heißt es Widerspruch - beim Fiskus ist es beispielsweise der Einspruch.

Auch Recht habt Ihr, weil die zweite Mail ja keine Mahnung, sondern eine Zahlungserinnerung war.
Aber was ich auf jeden Fall klären würde ist - nicht jedes Mahverfahren muß mit der 1. Mahnung schon beantragt werden. Es genügt, eine Mahnung rauszuschicken. Die Frage, die ich nicht beanworten kann, wäre: ist eine per Mail übersandte Mahnung wirksam? Würde ich klären, vor ein paar Jahren noch nicht, aber vielleicht hat sich hier was geändert.

Auch frag ich mich, ob es relevant ist, ob der Vertrag rechtswirksam ist oder nicht, wenn doch der Abschließende gar nicht dazu berechtigt gewesen wäre, dann ist die Rechtswirksamkeit ohnehin nicht gegeben...Außerdem fallen mir noch viele andere Punkte ein, denen der Betreiber erstmal nachkommen muß, z.B. AGB, die man akzeptieren muss, Jugendschutz, Nachweis, mit wem der Vertrag überhaupt abgeschlossen wurde, etc....

6(sic)6 schrieb:
kannst nur schreiben, dass du die Rechnung nicht zahlst aus Begründung XY. Rechtlich hat das aber erstmal überhaupt keine Auswirkungen, außer, dass du dem anderen damit die Möglichkeit nimmst das ganze an ein Inkasso Unternehmen abzugeben (darüber gibt's mehrere Urteile).

eben, Inkassofirmen sind einfach unangenehm. Das muß man sich ja nicht geben.

Und interessant fände ich es schon, ob die Damen z.B. grundsätzlich gar nicht da sind - dann hätte man einen Betrüger erwischt und könnte tatsächlich Anzeige erstatten...worin wir aber alle einig sind, ist, dass sie gegen Euch keine Anzeige erstatten können und einig auch darin, dass Ihr erstmal keine Angst haben müßt, wenn Ihr richtig reagiert...

Aber letztlich, viele Köche verderben den Brei und, hab ich aber schon gesagt, jemanden dazuholen, der was davon versteht

Vielen Dank für die tollen Antworten!

Ihr kennt euch sehr gut aus! Kompliment!
Ich wusste ja, warum ich sowas in einem BB-Forum poste.

Mir wurde jetzt auch noch von einer anderen Seite geraten, einfach nichts zu tun und das werden wir vorerst auch machen. Ich denk mal, dass ich es meinen Eltern erzählte, aber meinem Bruder davon nichts sage.
morgen oder in den nächsten Tagen werde ich einmal beim Konsumentenschutz anrufen.
Heute hat mein Bruder übrigens die selbe E-mail wieder bekommen....

zwergerl schrieb:
Aber was ich auf jeden Fall klären würde ist - nicht jedes Mahverfahren muß mit der 1. Mahnung schon beantragt werden. Es genügt, eine Mahnung rauszuschicken. Die Frage, die ich nicht beanworten kann, wäre: ist eine per Mail übersandte Mahnung wirksam? Würde ich klären, vor ein paar Jahren noch nicht, aber vielleicht hat sich hier was geändert.

Du musst schon lange keine Mahnungen mehr versenden, du kannst direkt ins Mahnverfahren gehen. Wie ich schon geschrieben habe, es prüft niemand ob Anspruch besteht, ich könnte auch ein Mahnverfahren gegen dich einleiten, einfach weil ich behaupte, du schuldest mir Geld. Die Prüfung auf Rechtmäßigkeit kommt erst, wenn du dem Mahnverfahren widersprichst. Tust du das nicht, wird die Sache kompliziert.

zwergerl schrieb:
Auch frag ich mich, ob es relevant ist, ob der Vertrag rechtswirksam ist oder nicht, wenn doch der Abschließende gar nicht dazu berechtigt gewesen wäre

Genau DAS wird nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid geprüft (siehe oben), dann muss der Fordernde seinen Anspruch begründen.

zwergerl schrieb:
eben, Inkassofirmen sind einfach unangenehm. Das muß man sich ja nicht geben.

Leider ist es keine Garantie, dass sie es nicht einschalten, es hilft dir nur, falls das ganze vor Gericht geht. Bei mir hat's damals nichts geholfen und ich habe schön 20 Briefe und 3 Anrufe vom Inkassobüro erhalten. Ich habe sie alle ignoriert Wink

Einen Anwalt würde ich erst sehr spät einschalten -> Stichwort Kosten. Ich habe sogar den Widerspruch ohne Anwalt gemacht, mit Erfolg.

Ob nun Widerspruch oder Einspruch.....Wir sind hier im Zivilrecht! Da gibt es sowas nicht! Widerspruch (oder Einsruch) kann man nur gegen im Gerichtsverfahren oder gegen Verwaltungsakte einlegen. Hier haben wir das aber nicht, sondern einen popligen Kaufvertrag. Stellt euch mal folgendes Szenario an der Kasse am Aldi vor:

Aldi: Das macht dann 27,51 €
Kunde: Einspruch, ich zahle nicht.
Aldi: Ok nehemn sie die Waren mit, wir regeln das dann über unsere Anwälte.
Kunde: Ok, schönen Tag noch.

Squatting Bull schrieb:
Stellt euch mal folgendes Szenario an der Kasse am Aldi vor:

Aldi: Das macht dann 27,51 €
Kunde: Einspruch, ich zahle nicht.
Aldi: Ok nehemn sie die Waren mit, wir regeln das dann über unsere Anwälte.
Kunde: Ok, schönen Tag noch.



Macht Ihr des anders Nachdenk

zwergerl schrieb:

Squatting Bull schrieb:
Stellt euch mal folgendes Szenario an der Kasse am Aldi vor:

Aldi: Das macht dann 27,51 €
Kunde: Einspruch, ich zahle nicht.
Aldi: Ok nehemn sie die Waren mit, wir regeln das dann über unsere Anwälte.
Kunde: Ok, schönen Tag noch.



Macht Ihr des anders Nachdenk


Nicht bei Aldi.... Engel

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